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   KG, 04.10.2001 - 8 U 1086/00   

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https://dejure.org/2001,5019
KG, 04.10.2001 - 8 U 1086/00 (https://dejure.org/2001,5019)
KG, Entscheidung vom 04.10.2001 - 8 U 1086/00 (https://dejure.org/2001,5019)
KG, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - 8 U 1086/00 (https://dejure.org/2001,5019)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untermiete; Anfechtung des Mietvertrages; Vertragsabschluss; Arglistige Täuschung; Behauptung ins Blaue hinein

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtung des Mietvertrags wg. arglistiger Täuschung; nichtiger Vertrag

  • Judicialis

    BGB § 123 Abs. 1; ; BGB § 123 II; ; BGB § 119; ; BGB § 123; ; BGB § 812 Abs. 1; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung eines Mietvertrages über Geschäftsräume nach § 123 Abs. 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 155
  • NZM 2002, 21
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 67/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Geschäftsraummietvertrages wegen arglistiger

    b) Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann zwar eine auf Abschluss eines Mietvertrages gerichtete Willenserklärung auch nach Überlassung der Mietsache wegen arglistiger Täuschung stets angefochten werden (RGZ 157, 173, 174; KG NZM 2002, 21; LG Mannheim ZMR 1990, 303; Emmerich/Sonnenschein/Rolfs Miete 9. Aufl. § 542 BGB Rdn. 82; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl. vor § 542 Rdn. 2; Hübner/Griesbach/Schreiber in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete Kap. 14 Rdn. 214; Kraemer in: Bub/Treier aaO Kap. III Rdn. 1326; MünchKomm/Häublein BGB 5. Aufl. vor § 536 Rdn. 24).

    bb) Die Auffassung, die auch bei der Anfechtung in Vollzug gesetzter Mietverträge wegen arglistiger Täuschung von der in § 142 Abs. 1 BGB geregelten rückwirkenden Vernichtung des Rechtsgeschäfts ausgeht (RGZ 86, 334; 102, 225, 226; 157, 173, 174; KG MDR 1967, 404; KG NZM 2002, 21; Soergel/Heintzmann aaO vor § 542 Rdn. 2; Erman/Jendrek BGB 12. Aufl. vor § 536 Rdn. 20; Schmid DWW 1985, 302; Fischer NZM 2005, 567, 571; Emmerich NZM 1998, 692, 694 f.) verweist darauf, dass für Mietverträge kein Anlass bestehe, von der gesetzlichen Bestimmung des § 142 Abs. 1 BGB durch Richterrecht abzuweichen.

    Jedenfalls für das Gebiet der Geschäftsraummiete lasse sich ein die Rückabwicklung ausschließender sozialer Einschlag jedoch nicht erkennen (KG NZM 2002, 21).

  • KG, 04.11.2002 - 8 U 254/01

    Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung

    a) Die Nichtigkeit des Mietvertrages ist entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht deshalb anzunehmen, weil der Senat bereits in seinem Nutzungszeiträume bis September 1999 betreffenden und rechtskräftigem Urteil vom 4. Oktober 2001, Az.: 8 U 1086/00, berichtigt durch den Beschluss vom 11. Februar 2002, eine Nichtigkeit aufgrund einer wirksamen Anfechtung des Vertrages durch den Beklagten angenommen hat.

    Insoweit ist im Falle der Überlassung einer Sache zum vorübergehenden Gebrauch die ortsübliche Miete anzusetzen (vgl. Senat, Urt. v. 4. Oktober 2001, 8 U 1086/00, S. 5; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 1988, 10 U 89/87, ZMR 1988, 221).

  • OLG Nürnberg, 23.07.2012 - 5 U 256/11

    Berufung und Anschlussberufung: Kostenverteilung nach Zurückweisung der

    Im vorliegenden Falle ist aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung des Mietvertrages, die jedenfalls bei einem Geschäftsraummietverhältnis im Falle ihrer Wirksamkeit zu einer anfänglichen Nichtigkeit des Vertrages führen müsste (KG NZM 2002, 21), der gesamte Zeitraum des Mietverhältnisses vom vertraglich vereinbarten Beginn bis zum Ende Mindestmietdauer Gegenstand des Feststellungsantrages.
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